Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Wintech Braunschweig
1. Allgemeines
Diese AGB gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma Wintech Braunschweig (nachfolgend AN genannt) und dessen Auftraggeber (nachfolgend AG genannt). Es finden die geltenden deutschen Gesetze Anwendung. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner haben keinerlei Geltung, aus dem Schweigen zu solchen abweichenden Geschäftsbedingungen kann keine Zustimmung der AN geschlossen werden.
2. Leistung
Der Winterdienst wird ohne Einschränkung auch an Samstagen, Sonn, -und Feiertagen ausgeführt. Im vereinbarten Preis inbegriffen ist die Räumung (gemäß aktuell geltender Satzung der Straßenreinigung der Kommune und der Verordnung zur Regelung von Art und Umfang von Straßenreinigung der jeweiligen Gemeinde oder Stadt) der vereinbarten Flächen inklusive Lohn-, Maschinen-, Material- und Endreinigungskosten, sowie der Haftpflichtversicherungsschutz für Personen- und Sachschäden. Der Abtransport des zur Seite geschobenen Schnees ist nicht Umfang der Leistung. Sollte es bei Starkschneeereignissen dazu kommen, dass ein zur Seite schieben des Schnees nicht mehr möglich ist, behält sich der AN vor, von der Schwarz- zur Weißräumung überzugehen.
Die Endreinigung findet nach der Winterdienstsaison statt, die am 31.3. eines jeden Jahres endet. Die Reinigung ist nur bei weitestgehend trockenem Wetter möglich und kann durch Regen verzögert werden. Sie findet werktags von Montag bis Samstag zu den normalen Arbeitszeiten statt und wird vom AN mindestens drei Tage vor der Durchführung angekündigt. Werden Flächen durch parkende Autos o. ä. versperrt, kann an dieser Stelle keine Reinigung durchgeführt werden. Sollte der AG einen bestimmten Tag für die Endreinigung wünschen, muss dieser Tag dem AN spätestens eine Woche vor Ende der der Winterdienstsaison mitgeteilt werden. Ein Anspruch auf eine nachträgliche Reinigung besteht nicht.
3. Zugang
Der AG ist dazu angehalten, den Zugang zu den von Eis und Schnee zu räumenden und den nach Saisonende zu reinigenden Flächen zu gewährleisten. Für den Fall, dass die Leistungserbringung durch Ereignisse verzögert wird oder ausbleibt, die nicht durch Verschulden des AN entstanden sind (parkende KFZ, verschlossene Zugänge, höhere Gewalt etc.), ist der AN berechtigt, dennoch den gesamten vereinbarten Preis für den Winterdienstservice in Rechnung zu stellen, ohne dass dem AG hieraus ein Rücktrittsrecht oder ein Schadenersatzanspruch zusteht. Sind die zu räumenden Flächen von ortsveränderlichen Gegenständen versperrt, sodass der AN in Ausnahmefällen diese Gegenstände verrücken muss, kommt der AN für evtl. entstandene Schäden nicht auf. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es bei besonders starken Schneefällen, die Störungen im Straßenverkehr zur Folge haben, zu Verzögerungen in der Ausführung der Räum- und Streuleistungen kommen kann.
4. Ausführung durch andere Unternehmen
Das Heranziehen von Subunternehmern zur teilweisen oder auch vollständigen Ausführungen der Aufträge ist zulässig, sofern der AN Vertragspartner des AG bleibt.
5. Gewährleistung und Schäden
Mängel die sofort feststellbar sind, hat der AG unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Tagen nach dem Zeitpunkt des Winterdiensteinsatzes gemäß Punkt 2 „Leistung“ qualifiziert, also bebildert und schriftlich anzuzeigen, damit der Schaden der Betriebshaftpflichtversicherung durch den AN gemeldet werden kann. Schäden, die bei ausbleibender Beseitigung Folgeschäden im großen Maß nach sich ziehen würden, sind unverzüglich zu melden. Schäden werden in dem Umfang übernommen, wie die vom AN beauftragte Versicherung einsteht. Weitere Schadensersatzansprüche, als die von der Versicherung abgedeckten, gelten als ausgeschlossen, es sei denn, der AN hätte grob fahrlässig oder vorsätzlich seine vertraglich übernommenen Pflichten verletzt. Der AN haftet nicht für Schäden, die durch ungeräumte Nachbargehwege oder von Dritten aufgeschobene Schneemassen, bzw. durch deren entstehende Schneematsch- und Glatteisbildungen, verursacht werden.
6. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen des AN sind innerhalb von 14 Tagen und ohne Abzug fällig. Schecks und Bargeld werden weder von der Geschäftsleitung noch von Mitarbeitern des AN entgegengenommen (Beachtung des Geldwäschegesetzes).
Das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen berechtigt den AG nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen. Werden vereinbarte Zahlungsziele überschritten, so sind sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Forderungen zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor, die Zahlung sämtlicher noch offenstehender Rechnungen einzufordern und ggf. die Ausführung aller noch ausstehenden Leistungen, inkl. der Haftpflichtversicherung einzustellen. Weitere Leistungen und Lieferungen werden in diesem Fall nur gegen Vorkasse durchgeführt.
7. Angebot, Preise und Preisänderung
Ein Angebot verpflichtet den AN nicht zwingend zur Ausführung der darin aufgeführten Leistungen. Mit Abgabe eines Angebotes behalten die darin genannten Preise und Leistungen eine Gültigkeit von 14 Tagen. Der minimale Abrechnungszeitraum für den anfallenden Stundenlohn bei Einzelauftragsarbeiten beträgt immer eine halbe Zeitstunde. Der Angebotspreis für einen Saisonvertrag gilt pauschal, unabhängig von der Anzahl der Einsätze.
Der AN ist berechtigt, sofern vertraglich nicht anders vereinbart, die Preise für die vereinbarten Leistungen jährlich um max. 5 % zu erhöhen. Sollten für die Branche geltende Mindestlöhne über diesen 5 % liegen, darf maximal bis zu dieser Höhe angepasst werden. Die Preisanpassung muss 1 Monat im Voraus angekündigt werden. Der AG hat bei einer Preisanpassung ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende, welches er innerhalb von 2 Monaten ab Wirksamkeit der Preisanpassung ausüben kann.
8. Servicevertrag
Der Vertrag ist ab jenem Zeitpunkt an verbindlich, zu welchem dem AG die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht. Der Servicevertrag hat eine Laufzeit von zwölf Monaten und kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Geht keine ordentliche Kündigung beim AN ein, so verlängert sich der Vertag stillschweigend um weitere zwölf Monate.
Die Zahlungen sind nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug bis zum dritten eines Monats auf das angegebene Konto des AN zu überweisen. Die Aufteilung in monatliche Zahlungen ist nach Absprache möglich und im Vertrag festzuhalten.
Nebenabreden, Vorbehalte, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung beider Vertragspartner.
9. Vertragswirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so sind sie derart umzudeuten, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.